Eingliederungszuschüsse Arbeitgeber können Zuschüsse bekommen, wenn sie Erwerbslose einstellen. Das Amt erstattet dem Arbeitgeber dann einen Teil der Lohnkosten – in der Regel bis zu 50 Prozent des Bruttolohns. Diese Zuschüsse schaffen zwar keine neuen Arbeitsplätze, aber wenn Ihre Einstellung mit einem solchen Zuschuss gefördert wird, dann können Ihre Chancen auf Arbeit gegenüber anderen Mitbewerbern steigen. Eingliederungszuschüsse gibt es
Tipp: Fragen Sie den Arbeitsvermittler, ob für Sie ein solcher Zuschuss möglich ist. Klären Sie mit ihm, ob Sie in Bewerbungsschreiben und Vorstellungsgesprächen darauf hinweisen können, dass der Arbeitgeber einen Zuschuss bekommen kann, wenn er Sie einstellt. Beschäftigungsförderung - § 16e SGB II Durch diese Förderung sollen erwerbsfähigen Menschen, die langzeitarbeitslos sind, und auf Grund weiterer Vermittlungshemmnisse in den nächsten zwei Jahren keine Chance auf Vermittlung in den allgemeinen Arbeitsmarkt haben, durch gezielte finanzielle Förderung längerfristig in sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse vermittelt werden. Zur Eingliederung in Arbeit der oben genannten Personen können Arbeitgeber einen Beschäftigungszuschuss als Ausgleich der zu erwartenden Minderleistungen des Arbeitnehmers und optional einen Zuschuss zu sonstigen Kosten ( z. B. für begleitende Qualifizierungsmaßnahmen) erhalten. Als Ausgleich für die geminderte Leistungsfähigkeit wird max. 75% des ortsüblichen Arbeitsentgelts incl. des pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsanteil, ausgenommen Arbeitslosenversicherung, durch den Fördergeber finanziert. Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, langzeitarbeitslos sind und zwei weitere, in ihrer Person liegende Vermittlungshemmnisse haben, z. B.: Fehlender Berufsabschluss, Gesundheitliche Einschränkungen (psychische und physische Dispositionen), Überschuldung. Öffentlich-rechtliche und gemeinnützige Arbeitgeber sowie privatwirtschaftliche Arbeitgeber können Stellen einrichten so weit es nicht zur Verdrängung von regulärer Beschäftigung und Wettbewerbsverzerrungen in der Wirtschaft kommt. Das Arbeitsverhältnis ist gekennzeichnet durch: • sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit Ausnahme der Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung, • tarifliche oder ortsübliche Vergütung, mind. 7,50 Euro, mit Einschränkungen, • Vollzeitbeschäftigung, Ausnahmen sind möglich, min. 50 % Dauer der Förderung: 24 Monaten, wird jährlich überprüft. |